Die häufigsten Fragen & Antworten

Autoprüfung

Nein, der VKU kann nur mit einem gültigen Lernfahrausweis besucht werden.

Seit dem 1. Januar 2021 ist die Theorieprüfung, die Grundschulung für Motorradfahrer und der Verkehrskundeunterricht grundsätzlich unbefristet gültig. Die Ausnahme bilden diejenigen, bei denen der Führerausweis auf Probe annulliert wurde.

Dies ist nur möglich, wenn du bereits im Besitz eines anderen in der Schweiz ausgestellten Lernfahr- oder Führerausweises bist.

Nein, du kannst aber einen zweiten Lernfahrausweis beim Strassenverkehrsamt beantragen. Falls der Nothelferausweis über 6 Jahre alt und du noch keinen Führerausweis Kat. A/A1, B/B1, C/C1 besitzt, muss dieser allerdings wiederholt werden.
Beim dritten Gesuch der gleichen Kategorie gilt es eine Wartefrist von zwei Jahren abzuwarten oder dem Gesuch eine positive verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung beizulegen.

Nein. Der Lehrnfahrausweis ist nur in der Schweiz gültig!

Private Lernfahrten werden häufig unterschätzt. Daher empfehle ich ganz klar die ersten Fahrversuche bei einer Fahrschule durchzuführen.
So können wichtige Automatismen geschult werden, die ihr dann privat repetieren könnt. Wichtig für die privaten Lernfahrten sind ebenfalls folgende Punkte:

  • Die Begleitperson muss im Besitz eines unbeschränkt gültigen Führerausweises der entsprechenden
    Kategorie oder höher und in nüchternem (0,0 Promille) und fahrfähigem Zustand sein.
  • Die Begleitperson muss mindestens 23 Jahre alt sein und die Fahrprüfung vor mindestens 3 Jahren
    bestanden haben.
  • Die Handbremse muss für die Begleitperson gut erreichbar und dosierbar sein und während der
    Fahrt auch Wirkung haben (trotz drücken des Gaspedals des Lernfahrers / Lernfahrerin).

Das muss grundsätzlich jeder für sich entscheiden. Rechtlich gesehen ist es egal mit was ihr die Prüfung ablegt, ihr dürft nach bestandener Prüfung so oder so beides fahren. Natürlich ist es so, wenn ihr noch nie mit einem geschalteten Fahrzeug gefahren seid, es doch sehr schwierig und auch gefährlich wäre, wenn ihr es das erste Mal alleine probieren würdet.
In einer Notfallsituation oder in gewissen Ländern wäre es daher sehr sinnvoll, wenn ihr mindestens schon einmal ein paar Fahrlektionen in einem geschalteten Fahrzeug gehabt hättet. Ihr könnt diese direkt zu Beginn der Fahrausbildung absolvieren und dann anschliessend auf Automatik wechseln oder ihr beginnt gleich auf Automatik und meldet euch erst nach bestandener Fahrprüfung für geschaltete Fahrlektionen an.

Das Wichtigste ist sicher … Üben, Üben und nochmals Üben. Optimal wären 2-4 Fahrten pro Woche.
Ganz wichtig bei privatem Üben ist, dass du genauso fährst, wie ich es dir gezeigt habe. Nur so entwickelst du Automatismen und fühlst dich schnell sicherer auf der Strasse. Hast du keine Möglichkeit um privat zu üben, dann musst du dir bewusst sein, dass es wahrscheinlich mehr Fahrstunden benötigt als sonst. Bist du noch innerhalb der 12-Monatigen Lernphase, dann empfehle ich zu Beginn ca. 5-10 Fahrlektion zu machen und anschliessend regelmässige private Lernfahrten mit parallelen Fahrlektionen bei mir.
Wenn der Prüfungstermin dann näher rückt, macht es Sinn die Fahrlektionen wieder in kürzeren Abständen durchzuführen.

Das ist eine sehr häufig gestellte Frage, die gleichzeitig sehr schwierig zu beantworten ist. Die Anzahl nötiger Autofahrstunden ist sehr unterschiedlich und stark abhängig davon, wie oft und seriös die Fahrschüler:innen privat üben. Denn nicht nur die Anzahl an privaten Übungsstunden ist entscheidend, sondern auch deren Qualität und ob man genau so fährt, wie es in den Autofahrstunden geschult wird. Ein Fahrzeug fahren lernen kannst du mit dem Erlernen einer neuen Sportart, eines neuen Instruments oder einer Fremdsprache vergleichen. Zu Beginn wirst du die noch völlig unbekannte Sache als sehr schwierig empfinden und das von dir gesteckte Ziel scheint noch unerreichbar zu sein. Wenn du das Projekt Fahrprüfung jedoch seriös angehst, sprich die Tipps und Tricks des Fahrlehrers ernst nimmst und probierst umzusetzen, dann wirst du dein Ziel in nützlicher Zeit erreichen.

Zweiphasenausbildung (WAB-Kurs & Probezeit)

Seit dem 1. Dezember 2005, müssen alle Personen die erstmals ein Gesuch um einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder B (Personenwagen) stellen, diesen Kurs besuchen.

Zusatzinfo: Die sogenannte Probezeit erstreckt sich auch auf die bereits erworbenen Unterkategorien. Allerdings, wenn du den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitzt und den Führerausweis der Kategorie A erwirbst, wird dir der Führerausweis der Kategorie A unbefristet erteilt. Dasselbe gilt umgekehrt.

Innerhalb der ersten 12 Monaten nach Erhalt des befristeten Führerscheins auf Probe.

Wenn du nach der Frist von 12 Monaten mit deinem Fahrzeug fährst, musst du bei einer Verkehrskontrolle mit einer Busse von bis zu CHF 300.- rechnen (Art. 148 Abs. 1 VZV). Die gute Nachricht, der WAB-Kurs kann unbefristet nachgeholt werden.
Allerdings braucht es nach Ablauf der Probezeit für die Teilnahme an dem WAB-Kurs, eine auf den entsprechenden Kurstag beschränkte Fahrberechtigung! Nach der Anmeldung bei einem Kursveranstalter, stellt das kantonale Strassenverkehrsamt diese Fahrberechtigung auf Gesuch hin aus.

Nach bestandener Führerprüfung, werde ich dich falls du es nicht anders wünschst, für die obligatorische WAB-Ausbildung anmelden. Du erhältst dann rechtzeitig Informationen zum WAB-Kurs, damit dieser nicht vergessen geht. Du kannst den Kursveranstalter aber auch dann noch frei wählen.

Nein, erst nach einer Annullierung (2. Entzug) des Führerscheins auf Probe, muss die Zweiphasenausbildung wiederholt werden.

Ja, aber beim ersten Entzug wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Nach dem zweiten Entzug wird der Führerausweis annulliert und damit verlierst du die Fahrberechtigung.

Du musst die vorgeschriebene Weiterausbildung besuchen und darfst keine Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begehen, die zu einer Annullierung der Fahrberechtigung führen (Art. 24b Abs. 1 VZV).
In den meisten Kantonen wird Neulenkern der unbefristete Führerausweis automatisch zugestellt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • 2-Phasen Ausbildung abgeschlossen
  • keine offene Akte über Administrativmassnahmen
  • kein laufender Entzug
  • keine offenen Rechnungen

Die automatische Zustellung nach in der Regel 3 Jahren, erfolgt frühestens 30 Tage vor Ablauf des befristeten Ausweises. Ist eine der oben erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Kunde schriftlich über das weitere Vorgehen informiert.
Beim Umtausch des provisorischen in den definitiven Führerausweis gibt es kantonale Unterschiede. Fragen sind vom Teilnehmer an das zuständige Strassenverkehrsamt zu richten.

Fragen zur Anhänger Ausbildung

Ja, du darfst auch als Lernfahrer:in der Kategorie BE Begleitpersonen, welche nicht im Besitz eines Führerausweis sind mitnehmen.
Da die meisten Anhängerfahrschüler den Führerausweis Kategorie B (Auto) besitzen, dürfen auch ohne Begleitperson Lernfahrten durchgeführt werden.
Dies ist natürlich ein Vorteil, da es schlussendlich auch eine Übungssache ist. Es empfiehlt sich, beim Manövrieren immer eine Begleitperson dabei zu haben.

Frühestens mit 17 Jahren. Da du jedoch mit 17 Jahren den Führerschein Kategorie B noch nicht besitzt, muss auf Lernfahrten immer eine Begleitperson (Anforderungen wie Kat. B) mitfahren.
Alles in allem würde ich dir empfehlen, zuerst die Führerprüfung für die Kategorie B abzuschliessen und danach erst den Lernfahrausweis für die Kategorie BE zu beantragen.

Fragen zur Kontrollfahrt

Die Umtauschformalitäten können im Einzelfall längere Zeit in Anspruch nehmen. Demzufolge ist der Umtausch des ausländischen Führerausweises rechtzeitig anzugehen. In der Regel 9 Monate nach der Einreise in die Schweiz.
Ein abgelaufener Führerausweis kann nicht umgetauscht werden! Es muss beim Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons persönlich mit den benötigten Unterlagen vorgesprochen werden. In der Regel ist dies ohne Terminvereinbarung möglich.

Private Lernfahrten sind mit ausländischem Führerausweis ohne Begleitperson in den ersten 12 Monaten nach Einreise erlaubt. Nach diesen 12 Monaten erlischt die Fahrerlaubnis ausser du bist im Besitz eines Prüfungstermines für die Kontrollfahrt.

Grundsätzlich braucht es ein Fahrzeug, dass die Voraussetzungen der entsprechenden Kategorien erfüllt. Unter folgendem Link findest du entsprechenden Angaben dazu: Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug

Auf einem Fahrzeug mit Kollektiv- oder Zollkontrollschildern wird die Kontrollfahrt nur dann abgenommen,
wenn der Bewerber zur Benützung berechtigt ist. Die schriftliche Ermächtigung ist vorzuweisen.

Nach dem Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen Schweizer Führerausweis gehen Führerausweise aus EU-/EFTA-Staaten zurück an den Ausstellerstaat. Führerausweise aus NICHT EU-/EFTA-Staaten werden bis auf wenige Ausnahmen (siehe unten) an die Kundinnen und Kunden retourniert.

Führerausweise aus diesen nicht EU-/EFTA-Staaten werden an den Ausstellerstaat retourniert:
Albanien, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Taiwan, Türkei, Grossbritannien.

Führerausweise von Personen mit Ausländer-Bewilligung F, N oder S gehen zurück an das Amt für Migration.